Allgemeine Geschäftsbedingungen

    1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen uns und einem Besteller geschlossenen Verträge über die Lieferung unserer Produkte. Sie finden auch Anwendung auf alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Hiervon abweichende Bedingungen müssen von uns schriftlich anerkannt werden.
    2. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    3. Die Lieferung unserer Produkte erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Produkten (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der mit dem Besteller bestehenden Vertragsbeziehung vor. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen.
      Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, bis das Eigentum auf ihn übergegangen ist und diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
      Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich zu informieren, sobald er auf die Vorbehaltsware von Dritten, insbesondere durch Pfändungen, zugegriffen wird, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
      Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung tritt dieser hiermit an uns ab und zwar in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung. Die Abtretung nehmen wir an.Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderungen nicht einziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder Zahlungseinstellung vorliegt.
      Die Be- und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für uns vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Vorbehaltsware an der be und/oder verarbeitenden Vorbehaltsware fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet wird, erwerben wir da Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs-Endbetrages unserer Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.
      Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wobei uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt.
    4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtlicher sich zwischen uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus der zwischen uns und ihm bestehenden Vertragsbeziehung ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
    5. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; UN-Kaufrecht bleibt ausgeschlossen.